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   LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2010 - L 1 KR 285/10 B ER   

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https://dejure.org/2010,117681
LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2010 - L 1 KR 285/10 B ER (https://dejure.org/2010,117681)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.11.2010 - L 1 KR 285/10 B ER (https://dejure.org/2010,117681)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. November 2010 - L 1 KR 285/10 B ER (https://dejure.org/2010,117681)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2010 - L 1 KR 285/10
    Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 175/05

    Verkennung der Anforderungen von Art 3 Abs 1 GG iVm den Rechtsstaatsprinzip bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2010 - L 1 KR 285/10
    Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
  • LSG Hamburg, 12.11.2009 - L 1 B 202/09

    Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei Unterbringung in

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2010 - L 1 KR 285/10
    Ein Anordnungsanspruch ist zwar unter Berücksichtigung der überzeugenden Rechtsprechung des Landessozialgerichts Hamburg (Beschluss vom 12. November 2009, L 1 B 202/09 ER KR) grundsätzlich auch bei stationärer Unterbringung möglich.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.09.2013 - L 1 KR 90/12

    Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen - häusliche Krankenpflegeleistungen

    Der Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 3. November 2010 (L 1 KR 285/10 B ER) mangels Anordnungsanspruchs zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Neuruppin mit dem Aktenzeichen S 9 KR 76/10 ER (L 1 KR 285/10 B ER) und auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

    Der Senat sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ) und auf die in dem vorangegangenen Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Sozialgerichts Neuruppin vom 02. August 2010 (S 9 KR 76/10 ER) und des Senats vom 03. November 2010 (L 1 KR 285/10 B ER).

  • LSG Hessen, 26.10.2016 - L 6 SF 24/13

    EK

    Im Rahmen des einstündigen Termins erörterten die Beteiligten mit der Berichterstatterin die Verfahren L 1 KR 284/10, L 1 KR 285/10 und L 1 KR 295/10, sie stellten die Anträge und erhielten bis zu einer weiter beabsichtigten Entscheidung gem. § 153 Abs. 4 SGG eine abschließende Frist zur Stellungnahme bis 31. Dezember 2011.

    Es war dabei zu berücksichtigen, dass die Schriftsätze des Klägers eine Konzentration auf den Streitgegenstand vermissen ließen und zudem Parallelverfahren (L 1 KR 285/10 und L 1 KR 295/10) anhängig waren, deren Streitgegenstände gegeneinander abzugrenzen waren.

  • BSG, 04.07.2016 - B 12 KR 3/16 B
    Nach der Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt (Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 10.5.2012 - L 1 KR 285/10) sei jedoch die Durchführung einer Abwägung und eine Gewichtung der einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sprechen könnten, nicht abhängig von der Frage, ob die betreffende Person aufgrund der Höhe ihrer Beteiligung maßgebenden Einfluss innerhalb einer Gesellschafterversammlung haben könne oder nicht.
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